Mein wahres Leben: Der Kampf um die „richtige“ Eheurkunde

Samstag, 22. November 2014

Der Kampf um die „richtige“ Eheurkunde

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvL 10/05 vom 27.5.2008, bleibt die Ehe nach einem Wechsel des Geschlechts eines Ehepartners erhalten, obwohl es in Deutschland ja eigentlich keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt, bis auf eben diese Ausnahme.

Das die Ehe Bestand hat, bedingt auch die Ausstellung einer neuen Eheurkunde. Merkwürdig hierbei ist, dass da einige Standesamtsbeamte Probleme haben, im Gegensatz zur Geburtsurkunde, die es in der Regel nach der Vornamens- und Personenstandsänderung problemlos gibt.

Im Transsexuellengesetz (TSG) § 5 (1) ist festgelegt:

Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Mit anderen Worten heißt das, dass alle Papiere und Urkunden, die aktuell für die betroffenen Personen notwendig sind, so neu ausgestellt werden müssen, wie sie der jetzigen Realität entsprechen. In Bezug auf die Geburtsurkunde heißt das z. B. sie wird so ausgestellt, als wenn die betroffene Person schon so geboren worden ist und für die Eheurkunde eben, als wenn schon so geheiratet wurde.

Alles, was den alten Vornamen trägt muss allerdings nicht geändert werden, wie z. B. alte nicht mehr benötigte Akten. Dazu gibt es ein Urteil vom OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 5. Februar 2010 · Az. 1 A 655/08. Aber in genau diesem Urteil steht aber auch:

"(2) Der Antragsteller kann verlangen, dass die neuen Vornamen in amtlichen Dokumenten und Registern verwandt werden. Die weiteren geschlechtsspezifischen Angaben, insbesondere die Anredeform, die geschlechtsbezogenen Dienst- oder Berufsbezeichnungen sowie Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen sind an das Geschlecht anzupassen, das dem geänderten Vornamen entspricht, wenn dadurch die Aussagekraft und der Wahrheitsgehalt des Dokumentes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 erstellten amtlichen Dokumente sowie Zeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen sind mit den neuen Vornamen auszustellen."

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Einzelbegründung wurde zu § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs ausgeführt:

"Durch die Absätze 2 und 3 wird das Offenbarungsverbot näher beschrieben. Zunächst wird klargestellt, dass, wie bei jeder anderen Namensänderung auch, die geänderten Vornamen in amtlichen Dokumenten und Registern zu verwenden sind. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, bei denen nur der Vorname geändert wurde, gebieten es, die Anrede, Dienst- und Berufsbezeichnungen sowie Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen so zu verwenden, wie es der Vornamensführung entspricht. Absatz 3 bezieht in diese Grundsätze auch amtliche Dokumente sowie Zeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen ein, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Vornamensänderung erteilt bzw. erstellt worden sind. Dies können z. B. Schul-, Dienst- bzw. Arbeits-, Praktikum-, Schulungszeugnisse sein, die der Betroffene im Berufsalltag benötigt." (BT-Drs. 16/13154, Seite 6).

Mit der vorgeschlagenen Regelung in § 2 Abs. 3 E-ÄVFGG sollte, wie deren Wortlaut und die hierzu gegebene Begründung verdeutlichen, erkennbar ein neuer, über die bisherige Gesetzeslage hinausgehender und an praktische Bedürfnisse des Betroffenen anknüpfender Anspruch geschaffen werden. Damit aber ergibt sich ohne weiteres, dass § 5 TSG auch nach der Auffassung der Verfasser dieses Gesetzentwurfs dem Betroffenen keinen Anspruch darauf vermittelt, dass vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung der Vornamen erstellte amtliche Dokumente sowie Zeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen mit den neuen Vornamen ausgestellt werden. Lediglich ergänzend soll an dieser Stelle auf den Umstand hingewiesen werden, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs es offensichtlich (und anders als der Kläger im vorliegenden Verfahren) nicht für geboten erachtet haben, dem Betroffenen einen Anspruch auf Neuausstellung anderer als der aktuell und im Einzelfall von ihm im Berufsalltag benötigten Dokumente und Zeugnisse und/oder einen Anspruch auf Beseitigung solcher Dokumente und Zeugnisse einzuräumen, welche in den maßgeblichen Akten enthalten sind und noch die früher geführten Vornamen aufführen. Dieser Erwägung kommt ein besonderes Gewicht gerade vor dem Hintergrund zu, dass es erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs war, "die Grundrechte Transsexueller in vollem Umfang zu verwirklichen".

Also ist eine Eheurkunde entsprechend zu ändern!

Im Internet habe ich auch noch eine interessante Stelle dazu gefunden. Die Seite www.standesamtsinfo.de steht zum Verkauf und damit ist der Inhalt dort nicht mehr verfügbar, aber jemand hat den Inhalt, zumindest teilweise kopiert:

Fallbeispiel Nr. 4:
Folgendes Beispiel ist als Einzelfall zu sehen, soll aber zeigen, wie unsere Gerichte eingreifen, um die „Persönlichkeit“ des Menschen zu schützen.

Auf dem Standesamt erscheint eine Frau. Sie beantragt ihre Abstammungsurkunde zur Anmeldung der Eheschließung. Aufgrund der äußeren Geschlechtsmerkmale wurde sie im Zeitpunkt der Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet und erhielt die Vornamen „Peter Paul“. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts N. führt die Antragstellerin nun die Vornamen „Beatrice Nicole“.
Da sich die Antragstellerin dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, wurde nach einer geschlechtsanpassenden Operation durch Beschluss des AG N. rechtskräftig festgestellt, dass sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.
Der Geburtsstandesbeamte stellte eine Abstammungsurkunde aus , welche in der Spalte „Änderung des Geburtseintrags“ folgende Vermerke aufweist:
„Die Vornamen des Kindes wurden mit Wirkung vom ... von „Peter Paul“ in „Beatrice Nicole“ geändert. Mit Wirkung vom … wurde festgestellt, dass das Kind dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist“.
Diese Vermerke entsprechen den Randvermerken im Geburtseintrag.
Die Antragstellerin begehrt aber die Ausstellung einer Abstammungsurkunde ohne die bezeichneten Vermerke über ihre erfolgte Vornamens- und Geschlechtsänderung, damit ihr Verlobter nichts von der erfolgten Geschlechtsumwandlung erfahre.
Der Standesbeamte lehnte dies mit Hinweis auf § 92 Abs. 5 Satz 3 DA ab, in dem es heißt: „Randvermerke über sonstige Änderungen des Personenstandes, des Namens oder der Angabe des Geschlechts des Kindes ... sind unter „Änderungen des Geburtseintrags“ zu vermerken. Der Standesbeamte führte weiter aus, dass die Vorlage der Abstammungsurkunde mit allen Vermerken der Prüfung der Ehefähigkeit durch den Standesbeamten diene ( § 127 DA, § 5 PStG ), die im öffentlichen Interesse liege.
Die Antragstellerin meint, das Standesamt verstoße mit der Ausstellung der Abstammungsurkunde unter Aufführung von Vermerken über ihre gemäß den Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG) erfolgte Vornamensänderung und die Feststellung ihrer Geschlechterzugehörigkeit gegen das Offenbarungsverbot des § 5 TSG. Ein öffentliches Interesse, welches das Offenbarungsverbot einschränke, sei bei einer Eheschließung nicht gegeben.
Das für die Entscheidung zuständige Gericht führt aus:
„Da Ehegatten als Betroffene im Anmeldeverfahren zur Eheschließung grundsätzlich ein Recht haben, in die zur Anmeldung angelegten Akten Einsicht zu nehmen und die Niederschrift zudem von beiden Verlobten nach Verlesung durch den Standesbeamten zu unterschreiben ist, ist grundsätzlich immer mit einer Offenbarung des Transsexualismus, jedenfalls für den Standesbeamten, der die Eheschließung durchführt und auch gegebenenfalls für den anderen Verlobten zu rechnen, wenn die Abstammungsurkunde die entsprechende Entscheidung nach dem TSG verlautbart. Daher hat der Standesbeamte, der die Abstammungsurkunde zum Zwecke der Eheschließung
ausstellt, gemäß § 61 Abs. 3 PStG diesen § 5 TSG ( Offenbarungsverbot ) zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Vermerke über die nach dem TSG getroffene Entscheidung nur dann zulässig sind, wenn besondere Gründe des öffentlichen
Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird“.
Das Gericht verneint hier das öffentliche Interesse, denn nach seiner Ansicht hat der Standesbeamte die Ehefähigkeit der Verlobten und etwaige Eheverbote nur im Rahmen der Vorschriften des materiellen Eheschließungsrechts zu prüfen.
Der Transsexualismus begründet deshalb keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1314 BGB.
Demzufolge bedarf der die Anmeldung zur Eheschließung entgegennehmende Standesbeamte nicht der Kenntnis vom Transsexualismus, um seine Pflichten im Rahmen der Eheschließung vollständig und rechtmäßig auszuführen.
Bei der Ausstellung der Abstammungsurkunde sind also gemäß der §§ 5 TSG und 10 Abs. 2 TSG die Randvermerke des Geburtseintrags über die Vornamensänderung sowie die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit unberücksichtigt zu lassen.

Anmerkung:
Der Schutz der Persönlichkeit als ein besonderes Anliegen unserer freiheitlichen Verfassung ist in Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit) grundrechtlich verankert. Hieraus entwickelten sich die Grundlagen des modernen Datenschutzrechts und die Spezialregelungen im Personenstandsgesetz und der Dienstanweisung für den Standesbeamten.
Man versteht vielleicht an Hand der aufgeführten Beispiele, dass der Gesetzgeber, trotz berechtigter Forderungen, nicht leichtfertig mit einer Aufweichung des § 61 PStG umgehen darf.
Dieses grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht gilt es mit einer modernen und bürgerfreudlichen Verwaltung in Einklang zu bringen.
Im Augenblick scheint es aber so zu sein, dass einige Standesamtsbeamte meinen, das TSG gelte nicht für sie.

So wird Pamela Halling eine „richtige“ Eheurkunde verweigert, weil es angeblich kein Formular für eine Gleichgeschlechtliche Ehe gibt. Sie hat eine offene E.Mail an Frau Dr. Merkel geschrieben und in ihrem Blog veröffentlicht.
Die Antwort, die sie darauf bekommen hat zeigt, dass da nichts verstanden wurde oder es wollte nicht verstanden werden.
Pamela hat darauf hin eine Aktion für die gleichgeschlechtliche Ehe bei Facebook gestartet. Mit dieser Aktion möchte Sie die Öffnung der Ehe für alle gleichgeschlechtlichen Paare erreichen.

Anke-Luzia hat mich auch über ähnliche Schwierigkeiten informiert. Das Standesamt hat zwar eine neue Eheurkunde ausgestellt, aber auf „Ehemann Bodo“. Als Sie das reklamierte, gab es eine Urkunde ohne Ehemann, aber immer noch mit dem alten Vornamen „Bodo“.



Der Antrag auf Berichtigung der Eheurkunde auf den weiblichen Namen Anke-Luzia wurde mit der folgenden Begründung, die ich hier mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung veröffentliche, abgelehnt:
Ablehnung Ihres Antrags auf Berichtigung
im Eheregister vom 02.09.1988 (Standesamt XXX., Nr. XXX/XXXX)

Sehr geehrte Frau P.,
gemäß Ihrem Schreiben vom 06. 11. 2014 haben sie beantragt das ihr ehemaliger männlicher Vorname Bodo nach ihrem rechtskräftigen Beschluss durch das Amtsgericht XXX vom 15.05.2014 über die Änderung ihres Vornamens und Geschlechts nicht mehr auf ihre Eheurkunde erscheinen soll. Diese Bitte haben sie unter anderem mit dem Offenbarungsverbot nach § 5 Transsexuellengesetz (TSG) unterlegt.

Diesen Antrag lehne ich hiermit teilweise ab. Nach tiefer Prüfung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finde ich in deren Auslegung keine Ermächtigung zur vollständigen Ersetzung ihres ehemaligen männlichen Vornamens Bodo durch den neuen weiblichen Vornamen Anke-Luzia in Ihrem Eheregister.

Gemäß § 47 Personenstandsgesetz (PStG) kann eine Personenstandsänderung nur dann berichtigt werden wenn der Eintrag inhaltlich unrichtig ist.

Sie haben gemäß § 1 und § 9 TSG ihren Vornamen und ihr Geschlecht ändern lassen.

Eine entsprechende Mitteilung darüber habe ich von ihren Geburtsstandesamt und parallel von ihnen selbst erhalten.

Gemäß § 5 (4) i.V.m § 3 (1) PStG obliegt mir die Zuständigkeit für die Fortführung ihres Eheregisters.

Die Fortführung des Eheregisters selbst richtet sich nach § 16 PStG. Hier ist aufgeführt in welchen Fällen eine Folgebeurkundung und somit Fortführung im Eheregister erfolgt.
In ihren Fall handelt es sich um eine Fortführung hinsichtlich der Änderung ihres Vornamens und ihres Geschlechts im Eheregister.
Eine entsprechende Grundlage dafür gibt es konkret in §§ 16 (1) Nr. 5,6 PStG , weshalb im jetzigen Fall eine entsprechende Folgebeurkundung vorzunehmen ist.

Die Inhalte des Eheregisters richten sich nach §15 PStG.
Im Eheregister werden die Namen der Ehegatten dabei in zweierlei Hinsicht erfasst.
Zum einen werden nach § 15 (1) Nr. 2 PStG die Vornamen und die Familiennamen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgeführt.
Parallel dazu werden nach § 15 (1) Nr.3 PStG die nach der Eheschließung geführten Vor - und Familiennamen separat geführt.

Im Zusammenhang mit der Folgebeurkundung , insbesondere über die Änderung Ihres Vornamens , wird nach meiner Auffassung in ihrem Fall nur der Leittext über den nach der Eheschließung geführten Vornamen (§15 (1) Nr. 3 PStG) angepasst. Der Name zum Zeitpunkt der Eheschließung (§ 15 (1) Nr.2 PStG) bleibt davon unberührt.
Aus einer entsprechenden Folgebeurkundung über die Änderung ihres Vornamens nach der Eheschließung (Leittext nach § 15 (1) Nr. 3 PStG) ist ihre Namensänderung deutlich ersichtlich.

Somit ergibt sich die jetzige Namensführung entsprechend der beiliegenden Eheurkunde vom 18.11.2014.

In ihrem Schreiben vom 06.11.2014 haben sie bei der Verwendung des ehemaligen männlichen Vornamens Bodo im Eheregister Bedenken bezüglich eines Verstoßes gegen das Offenbarungsverbot nach § 5 TSG geäußert.
Das Offenbarungsverbot enthält aus meiner Sicht jedoch lediglich Regelungen bezüglich der Benutzung ihres Eheregisters. Diese Vorschrift bezieht sich dabei aber nicht auf Regelungen über die Fortführung des Eheregisters.
Deshalb beziehe ich die Festlegungen für das Offenbarungsverbot nicht in meine Entscheidung über die Folgebeurkundung im Eheregister ein.
Somit stellt meine Folgebeurkundung im Eheregister mit der Weiterführung des männlichen Vornamens aus meiner Sicht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot nach § 5 TSG dar.

Da die vorhanden Entscheidung über die Namensführung im Eheregister nach § 15 PStG und die sich daraus ergebenden Inhalte auf der Eheurkunde nach § 57 PStG aus meiner Sicht somit richtig sind, kann ich keine Berichtigung der beurkundeten Daten gemäß § 47 PStG vornehmen.

Gemäß §§ 48 bis 53 PStG haben sie die unbefristete Möglichkeit beim Amtsgericht XXX den Antrag zu stellen, durch richterliche Anordnung die Standesbeamtin des Standesamtes XXX zur Berichtigung des Personenstandseintrages anweisen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX

Standesbeamtin

Die Standesbeamtin schreibt:
„Gemäß § 47 Personenstandsgesetz (PStG) kann eine Personenstandsänderung nur dann berichtigt werden wenn der Eintrag inhaltlich unrichtig ist.“
Dazu steht im § 47 PstG:
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
...
3.  in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

Ein neuer Vorname ist doch wohl eine Inhaltliche Änderung.

Für das Geburtenregister würden die Argumente der Standesbeamtin ja auch schließlich zutreffen. Warum wurde dann die Geburtsurkunde richtig ausgestellt.

Weiter schreibt die Standesbeamtin:

Die Inhalte des Eheregisters richten sich nach §15 PStG.
Im Eheregister werden die Namen der Ehegatten dabei in zweierlei Hinsicht erfasst.
Zum einen werden nach § 15 (1) Nr. 2 PStG die Vornamen und die Familiennamen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgeführt.
Parallel dazu werden nach § 15 (1) Nr.3 PStG die nach der Eheschließung geführten Vor - und Familiennamen separat geführt.

Im Zusammenhang mit der Folgebeurkundung , insbesondere über die Änderung Ihres Vornamens , wird nach meiner Auffassung in ihrem Fall nur der Leittext über den nach der Eheschließung geführten Vornamen (§15 (1) Nr. 3 PStG) angepasst. Der Name zum Zeitpunkt der Eheschließung (§ 15 (1) Nr.2 PStG) bleibt davon unberührt.
Aus einer entsprechenden Folgebeurkundung über die Änderung ihres Vornamens nach der Eheschließung (Leittext nach § 15 (1) Nr. 3 PStG) ist ihre Namensänderung deutlich ersichtlich.

Dabei wird vergessen, dass die Geburtsurkunde ja auch neu mit weiblichen Namen und Geschlecht auf das ursprüngliche Geburtsdatum ausgestellt wurde. Also hieß Anke-Lucia zur Hochzeit schon so und es stimmen mit der jetzigen Eintragung das Geburtsregister und Eheregister inhaltlich nicht überein.

Weiterhin werden hier Eheregister und Eheurkunde gleichgesetzt. Richtig ist, dass sich im Eheregister durch Randbemerkungen die Transition nachvollziehen lässt. Aber das Eheregister ist nicht öffentlich und damit nur in begründeten Fällen von dazu berechtigten Personen einsehbar. 

Anders verhält es sich mit der Eheurkunde. Sie ist ein offizielles Dokument, mit dem man beweisen kann und manchmal auch muss, dass man verheiratet ist. Dieses Dokument ist nach §5 (1) TSG so auszustellen, dass es die Personendaten nach der Vornamens- und Personenstandsänderung enthält. Im anderen Fall müsste man ja z. B. durch zusätzliches Vorlegen des Gerichtsbeschlusses über die Vornamens- und Personenstandsänderung sich zwangsouten. Im Fall von Anke-Lucia bedeutet das Vorlegen der Urkunde alleine schon ein Zwangsouting.
Damit ist eine Verletzung des Offenbarungsverbotes nach § 5 (1) gegeben.


Auch ist hier nicht, wie von der Standesbeamtin angeführt, ein Antrag beim Amtsgericht zu stellen, sondern es handelt sich hier um den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Die Standesamtsbeamtin gehört nach Abs. 1 Nr. 2 StGB zu den Amtsträgern, die diese Straftat begehen können:

2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Nach Wikipedia ist die Tathandlung gegeben:
Als Tathandlung kommt in Betracht die Verletzung materiellen Rechts (etwa falsche Rechtsanwendung, Anwendung ungültiger Gesetze oder die Nichtanwendung gültiger Gesetze), aber auch die Verletzung von Verfahrensrecht (etwa die Nichterhebung von Beweisen, die Überschreitung von Fristen, die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes). Auch das bewusste Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar.
Hier habe ich mal ein Muster einer Strafanzeige vorbereitet.

Weiterhin liegt hier eindeutig eine Diskriminierung vor.


Nach meinen Informationen gibt es insgesamt 5 ähnliche Fälle. Aber es wird wahrscheinlich noch mehr geben. Manche gehen nicht an die Öffentlichkeit oder schlucken die bittere Pille.

Eure Andrea

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13 Kommentare:

  1. Hallo Andrea,

    wie soll denn dann die Transfrau beispielsweise gegenüber dem Finanzamt belegen daß sie verheiratet ist?

    Bei mir gabs übrigens bei der Änderung der Eheurkunde im Frühjahr 2013 keinerlei Probleme. So langsam vermute ich daß es geänderte Verfahrensanweisungen gibt um durch die Hintertür Teile des TSG auszuhebeln.

    LG Corinna ;)

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    1. Hallo Corinna,

      bei mir gab es auch keine Probleme. Kann schon sein, das die Verfahrensanweisungen zu dem Zeitpunkt geändert wurden, wo Gleichgeschlechtlichen Paaren mehr Rechte, wie z. B. eine gemeinsame Veranlagung der Steuer, eingeräumt wurden.

      LG Andrea

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  2. Was immer man der Sachbearbeiterin vorwerfen kann, fleißig ist sie gewesen. Sie wirft mit so vielen Paragraphen um sich, das wird einem ja schwindlig.
    Interessant wäre nur mal zu erfahren, was sie antworten würde, wenn man sie fragen würde, wen sie denn seinerzeit überhaupt verheiratet hat. Denn nach Änderung der Geburtsurkunde auf die richtigen Daten gab es zum Zeitpunkt der Eheschließung rechtlich gesehen überhaupt niemanden mehr mit Namen "Bodo".

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    1. "Denn nach Änderung der Geburtsurkunde auf die richtigen Daten gab es zum Zeitpunkt der Eheschließung rechtlich gesehen überhaupt niemanden mehr mit Namen "Bodo"."
      Richtig! Mit ihrer Argumentation hätte dann auch die Geburtsurkunde so ausgestellt werden müssen, als wenn Anke-Luzia erst nach der VÄ/PÄ so heißt.

      LG Andrea

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  3. Danke Andrea
    Ich habe heute noch mal zum Standesamt geschrieben mal sehen was dabei raus kommt.
    Schön mal wieder was von dir zu hören Corinna.

    Liebe Grüße
    Anke-Luzia

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  4. Ist zwar schon alt, wollte aber trotzdem mal fragen, ib es da was neues gibt? Ich steh grad nähmlich vor dem selben Problem ... lg Nadja

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    1. Hallo Nadja,

      ich habe weiter nichts neues gehört. Aber nachdem es jetzt die Ehe für Alle gibt, dürfte es da doch eigentlich keine Probleme mehr geben.

      Liebe Grüße Andrea

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  5. Hallo Andrea,
    Hab ich auch gedacht, aber ich bekomme immer noch keine neue Eheurkunde ... hab die selbe wie oben abgebildet und das Standesamt meint, die können das nicht anders machen

    Diese Email habe ich von denen bekommen und ich weis grad echt nicht, was ich machen kann/soll :-(

    Sehr geehrte Frau,

    zunächst bitte ich die verspätete Antwort, bedingt durch zwei Wochen Urlaub, zu entschuldigen.

    Es ist richtig, dass die Eheurkunde nach den aktuellen Gesetzen/Vorschriften ausgestellt wurde und derzeit nicht anders ausgestellt werden kann. Nach derzeitiger Rechtsprechung fällt die Eheurkunde nicht unter das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG.

    Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

    Für Rückfragen bin ich grundsätzlich erreichbar Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:30, jedoch nicht am Mittwoch.

    Mit freundlichen Grüßen
    Standesamt
    i.A.

    Standesbeamtin


    Lg Nadja

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    1. Hallo Nadja,

      was da die Standesbeamtin sagt ist falsch! Es ist eindeutig ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Frage Sie mal nach den entsprechenden Urteilen, woraus das hervorgehen soll. Wenn es die gäbe würde mich das echt wundern, denn dann liegt die Vermutung nahe, dass es sich um Rechtsbeugung handelt. Siehe auch meinen Beitrag Antwort vom Bundeskanzleramt. Wende Dich an die Vorgesetzten der Standesbeamtin bzw. lege Beschwerde ein.

      LG Andrea

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    2. Hallo Nadja,

      Anke hat übrigens die „richtige“ Eheurkunde bekommen.

      LG Andrea

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  6. Hey, vielen dank für deine Hilfe und sorry, wenn ich nerv. Aber leider bekomme ich trotzdem keine andere Urkunde. Das Standesamt beruft sich jetzt auf das Urteil vom OLG Rostock ... http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=KORE577262017&st=ent

    Hab jetzt einen Antrag auf Weisung durch das Amtsgericht gestellt, mal schauen, was da raus kommt.

    Lg Nadja

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  7. Hallo, mir ergeht es ebenso. Das Standesamt Merchweler im Saarland meint es würde eine Urkundenfälschung machen, wenn Sie eine Urkunde ausstellen, dass 2011 zwei Frauen geheiratet hätten. Mir bleibt nun auch kein anderer Weg als zum Amtsgericht oder zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

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    1. Hallo Anja,
      dann wünsche ich Dir viel Erfolg. Ich verstehe nicht, warum immer wieder einzelne Beamte Probleme machen, wo keine sind. Da bekommt man wirklich den Verdacht, dass es gewollte Diskriminierung ist.
      Liebe Grüße Andrea

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