Seit ich
meinen Antrag auf Kostenübernahme der geschlechtsangleichenden Operation bei
meiner Krankenkasse gestellt habe, versuche ich schon, eine weibliche
Versicherungskarte zu erhalten.
Zuerst hieß
es, vor der Vornamens- und
Personenstandsänderung ist es gesetzlich nicht zulässig.
Auf den
Hinweis, dass das bei anderen geht, wurde mir gesagt, dann machen die anderen
Krankenkassen das falsch. Eine rechtliche Grundlage konnten sie mir aber nicht
nennen.
Dann wurde
mir gesagt, ich könnte es mir ja noch anders überlegen (komischerweise zeitgleich
mit der Kostenzusage für die Operation) und dann müsste ja alles wieder rückabgewickelt
werden.
Zuletzt wurde
gesagt, sie würden es ja machen, aber die Rentenversicherung gibt mir keine
neue Sozialversicherungsnummer und die brauchen Sie aber.
Deshalb war
ich am 08.03.2012 zur Rentenstelle und wollte den Antrag auf eine neue
Sozialversicherungsnummer stellen.
Ich habe
ca. 10 min gebraucht, um die Bearbeiterin überhaupt zu überzeugen, den Antrag
aufzunehmen. Ohne entsprechenden Personalausweis oder Geburtsurkunde geht das
angeblich nicht.
Da Sie dann
gemerkt hat, dass Sie mich nicht loswird, hat Sie dann den Antrag doch
aufgenommen, mit der Bemerkung, dass er überhaupt keine Change hat, genehmigt
zu werden.
Beigefügt
habe ich die Kopien von:
- Personalausweis
- Ergänzungsausweis
- Antrag VÄ/PÄ an das Amtsgericht Magdeburg
- Beschluss über Einleitung der VÄ/PÄ
- Schreiben des Krankenhauses mit der Mitteilung des Termins der geschlechtsangleichenden Operation
Viel
Hoffnung mache ich mir aber nicht, diesen Ausweis noch vor meiner Operation zu
bekommen.
Eigentlich
wollte ich dann das Thema „Neue Krankenkassenkarte“ erst mal ruhen lassen, aber
am 28.03.2012 ist mir der Kragen geplatzt.
Nachdem ich
von anderen Mitarbeitern der Krankenkasse nur noch mit Frau angeredet werde,
erhielt ich heute eine Mitgliedsbescheinigung mit der Anrede Herr und alles auf
meinen männlichen Vornamen ausgestellt von dem Mitarbeiter, der mir die neue
Karte verwehrt.
Darauf hin
habe ich sofort folgenden Brief per Mail geschickt:
Sehr geehrter Herr W.,
wollen Sie mich provozieren?
Sie haben mich mit Herr Wolfgang
Süßenguth angeredet, obwohl Sie wissen, dass ich als Frau lebe. Auch wenn sie
nicht, trotz rechtlicher Möglichkeit bereit sind, mir auf meinen neuen Namen
eine neue Krankenversicherungskarte auszustellen und damit mir das Leben in der
neuen Rolle unnütz schwer machen, sind Sie verpflichtet, mich entsprechend
meiner Geschlechtsidentität anzusprechen. Alles andere empfinde ich als
diskriminierend.
Dazu hat das
Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 1833/95) festgestellt:
"Art. 1 Abs. 1 GG schützt die
Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift.
Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften
entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des
Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und
physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>). Die Frage,
welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen
Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den
verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 <73>; 60, 123 <134>; 88, 87 <97>).
Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs
verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines
Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren."
Da das Ausstellungsdatum der
Bescheinigung ohnehin nicht der Anforderung des Krankenhauses entspricht, nicht
älter als 14 Tage zu sein, bitte ich Sie, mir nochmals diese neu, mit richtiger
Anrede und auf Andrea Süßenguth ausgestellt, zuzusenden. Eine entsprechende
Zuordnung, dass diese Krankenkassenkarte mir gehört, ist mir durch
entsprechende Ausweise mit Lichtbild möglich.
Weiterhin möchte ich Sie nochmals
darauf aufmerksam machen, dass ich den Gebrauch der alten Krankenkassenkarte
als diskriminierend empfinde, da er zum Zwangsouting führt und damit gegen
meine Grundrechte verstößt. Bisher habe ich kein Gesetz gefunden und Sie haben
mir keines genannt, dass das Ausstellen einer neuen Karte verbietet.
Wahrscheinlich gibt es nur interne Richtlinien der Krankenkasse bzw.
Rentenversicherung, die aber auf den speziellen Fall der Transidentität nicht
ausgelegt sind.
Frau Maria Sabine Augstein,
Rechtsanwältin, hat dazu geschrieben:
"Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur
offiziellen Vornamensänderung
Für eine Vornamensänderung nach § 1
TSG ist eine abgeschlossene Diagnose der Transsexualität notwendig. Die
Gutachter sind in der Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn
die/der Betroffene nicht über einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw.
psychotherapeutischer Beobachtung oder Betreuung gestanden hat, und wenn sie/er
noch keinen Alltagstest absolviert hat. Die TSG-Verfahren dauern auch immer
länger; inzwischen sind 12 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen
Routinefall handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten aufwirft.
Die Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne entsprechende
Papiere in der neuen Identität leben.
Das Auftreten in der neuen Rolle und
Identität ist natürlich zulässig!
Hierbei darf frau/mann auch den
neuen Namen verwenden, nicht nur mündlich, sondern auch im Schriftwechsel
(privat und mit Behörden!). Auch die Unterschriftsleistung ist rechtsgültig und
keine Urkundenfälschung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor,
wenn der „falsche“ Name als Mittel eingesetzt wird, den Vertragspartner um
seine Gegenleistung zu bringen.
Es können daher unter dem neuen
Namen Verträge abgeschlossen werden (z. B. Kauf-, Miet- und
Versicherungsverträge).
Auch andere Personen und
Institutionen (Arbeitgeber, Behörden) dürfen den neuen Namen verwenden. Ich
habe z. B. entsprechende Schreiben und Bescheide des Arbeitsamtes, der
Krankenkassen und der Rentenversicherung gesehen, die schon vor der
gerichtlichen Namensänderung den neuen Vornamen gebrauchten.
Die
Rentenversicherung darf (auch schon vor der gerichtlichen Entscheidung) eine
neue Seriennummer erteilen. Der Arbeitgeber und
staatliche Institutionen dürfen neue Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar den
Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt, der es verbietet, dass eine Behörde
etwas inhaltlich falsches beurkundet. Dieser Straftatbestand ist aber nur
anwendbar, wenn etwas rechtlich Erhebliches falsch beurkundet wird. Der Vorname
und das Geschlecht sind in einem Zeugnis aber nichts rechtlich Erhebliches.
Erheblich sind die dokumentierten Leistungen und die Identität zwischen
Zeugnisinhaber/in und Erbringer/in der dokumentierten Leistungen.
Für diesen ganzen Bereich gilt, dass
andere Personen und Institutionen den neuen Namen verwenden dürfen, dies aber
nicht müssen. Es gibt insoweit keinen vor Gericht durchsetzbaren
Rechtsanspruch. Zwei Dinge sind auch bei gutem Willen rechtlich nicht zulässig:
neue Ausweispapiere und ein Bankkonto auf den neuen Namen (letzteres aufgrund
einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Steuerrecht).
Im Arbeitsrecht besteht auch schon
vor der Vornamensänderung ein Rechtsanspruch, die Tätigkeit in der Kleidung des
neuen Geschlechtes zu verrichten. Dies ist kein Kündigungsgrund. Das
Landesarbeitsgericht Berlin hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem
Grundsatzurteil dazu verurteilt, dem „Kläger“ (einer
Mann-zu-Frau-Transsexuellen) weibliche Dienstkleidung als Busfahrerin zur
Verfügung zu stellen.
Es besteht natürlich immer die
Gefahr nicht angreifbarer Kündigungen. Frau/Mann sollte natürlich im Guten
versuchen, mit dem Arbeitgeber zu einer Einigung bzw., des Rollenwechsels im
Betrieb zu kommen. Wenn das aber nicht möglich ist, rate ich unbedingt zu einem
Prozess, zu einer Klage gegen die Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist (der Betrieb muss mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, und das
Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestand haben). Die gilt auch, wenn
ein anderer Kündigungsgrund als die Transsexualität usw. angegeben wird. Der
Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund vor Gericht beweisen!
Die Krankenkassen dürfen Leistungen
nicht von der vorherigen Durchführung des Verfahrens nach § 1 TSG abhängig
machen. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Diagnose Transsexualität
und die medizinische Notwendigkeit durch Gutachten belegt sein müssen. Deshalb
ist dieser Weg in der Regel auch im Hinblick auf die Krankenkasse
empfehlenswert."
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Süßenguth
Auf meine
Mail habe ich nur die Antwort erhalten, das ein Dokument wie es eine
Mitgliedsbescheinigung oder eine Krankenversicherungskarte erst mit einem
anderen Geschlechtmerkmal und meinem neu gewählten Namen versehen wird, wenn
dies durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine geänderte Geburtsurkunde
nachgewiesen wird.
Darauf habe
ich folgende Antwort gemailt:
Sehr geehrter Herr W.,
ich habe das Gefühl, dass Sie meine
letzte E-Mail nicht richtig gelesen haben oder deren Inhalt nicht für voll
nehmen.
Bis auf wenige Ausnahmen, wie in der
Mail erwähnt, sind auch Dokumente auf den neuen Namen rechtlich möglich. Bitte
nennen Sie mir das Gesetz, welches das verbietet.
Ich kann es einfach nicht verstehen,
warum hier die rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgenutzt werden. Warum muss
man sich als Angehöriger einer "Randgruppe" solche Diskriminierungen
gefallen lassen? Sie wollen, dass Ihre Mitglieder gesund bleiben. Meinen Sie,
Ihr Verhalten trägt dazu bei?
MfG Andrea Süßenguth
Am 29.03. habe
ich eine Mail von Herrn W. von der Krankenkasse erhalten, dass er meinen Fall
an die Teamleiterin abgegeben hat. Ihm reicht es wahrscheinlich mit mir per
Mail zu diskutieren.
Mal sehen,
was die Teamleiterin schreibt.
Am 30.03.
ist mir eingefallen ist, dass jetzt Kostenzusage und Mitgliedsbescheinigung auf
zwei verschiedenen Namen ausgestellt sind. Darauf hin habe ich noch folgende Mail an die
Krankenkasse gesendet:
Sehr geehrter Herr W.,
da ich noch keine Antwort von Ihrer
Teamleiterin habe, schreibe ich jetzt Ihnen noch mal. Bitte leiten sie die Mail
entsprechend weiter.
Ich habe mir Ihre Kostenzusage
nochmals angesehen. In dieser werde ich nicht nur mit Frau Andrea Süßenguth
angeredet, sondern sie ist auch für Frau Andrea Süßenguth ausgestellt. Da dort
auch keine Krankenversicherungsnummer angegeben ist, fehlt völlig der Bezug zu
Wolfgang Süßenguth. D. h. Wolfgang und Andrea sind Augenscheinlich zwei
verschiedene Personen, die zufällig im selben Haus wohnen.
Wenn in der Aufnahme im Krankenhaus
ein Bürokrat sitzt, habe ich dann Probleme operiert zu werden. Wenn mir aus
diesen Gründen die OP verweigert wird, wäre das für mich eine Katastrophe.
Im Krankenhaus werde ich als Frau
behandelt. Ich fahre dort nicht zu einer Blinddarmoperation, sondern zu einer
geschlechtsangleichenden Operation. Ich liege dort in einem Mehrbettzimmer
mit anderen Frauen zusammen. Nach der OP wird kein Gericht mir mehr die VÄ/PÄ
verweigern können.
Dass bei so einer
Identitätsumstellung es keinen Stichtag gibt, wo ich den Wechsel von heute auf
morgen vollziehe, liegt auf der Hand.
Hier noch aus Scheiben von Helma Katrin
Alter (DGTI) zitiert:
„Das Transsexuellengesetz TSG regelt
ausschließlich Fragen des Personenstandsrechts und die Eintragungen in der
Geburtsurkunde. Unterlagen der Sozialversicherungen stimmen zwar in der Regel
mit diesen Eintragungen in der Geburtsurkunde überein, werden aber
normalerweise nicht daraufhin überprüft. Das Interesse der Solidargemeinschaft,
das eben zur Einführung der Sozialversicherungen geführt hat, besteht in erster
Linie darin, die soziale Stabilität und Sicherheit von Menschen zu gewährleisten.
Sozialversicherungen dürfen durch ihre Maßnahmen oder individuelle
Entscheidungen in keinem Fall dazu führen, dass eine Destabilisierung von
leistungsfähigen Beitragszahlern bewirkt wird. Die Angst von Sachbearbeitern,
durch eine „Umschreibung“ vor einer gesetzlichen Änderung nach TSG (dann ist
die Umschreibung nämlich zwingend) würde ein unerlaubter Vorgriff sein, ist
unbegründet. In der Praxis behelfen sich die BfA und LVA damit, dass sie in der
„neuen Akte“ einen Randvermerk machen, der den Bezug zur alten Identität
herstellt. Wenn dann ein Verfahren nach TSG abgeschlossen ist, wird dieser
Randvermerk gelöscht. Der Arbeitnehmer bekommt üblicherweise bei der Umstellung
eine Mitteilung, dass er geschlechtsspezifische Rechte noch nicht für sich in
Anspruch nehmen kann, solange die Geburtsurkunde nicht geändert ist. Dies
berührt Ihre Interessen als Arbeitgeber jedoch nur dann, wenn es um
Einschränkungen der Beschäftigung für Frauen geht, wie Einschränkungen bei
Nachtarbeit, ...
Zusammenfassend stelle ich nochmals
klar, dass es keinerlei Bedenken gibt, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer entsprechend
dem gelebten Geschlecht bei dem Träger der Sozialversicherung anmelden und Ihre
Personalakten für Ihn umstellen. Im Sinne des betrieblichen Friedens und der
Stabilisierung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmer und der Entlastung der
Sozialgemeinschaft ist diese Umstellung ausdrücklich wünschenswert.“
„Für die Übergangszeit, d.h. noch
gesetzlich alte Beurkundung aber bereits gelebte neue Identität, hat sich unter
Ausnutzung eines gewissen rechtsfreien Raums, bzw. des Grundsatzes "Was
nicht verboten ist und keinem Dritten schadet, darf vom Einzelnen unter
Berufung auf die im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte ausgenutzt
werden", folgendes Verfahren bewährt:
…
Krankenkassen stellen eine der
gelebten Identität entsprechende Versicherungskarte aus.
Arbeitgeber melden ihren
Mitarbeiter/ihre Mitarbeiterin bei der Rentenkasse entsprechend an oder um. Es
wird dann ein entsprechender Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Bei einem
späteren anderen Arbeitgeber besteht dann kein Offenbarungsbedarf mehr.
…
Diese Liste könnte noch durch andere
Beispiele erweitert werden. Ich denke aber, dass Sie daraus selbst ableiten
können, dass eine Änderung der Arbeitszeugnisse im vorliegenden Fall keine
Falschbeurkundung ist, sondern den/die Antragsteller/in vor Diskriminierung
schützt und der sozialen Stabilität dient.
Eine spätere, rechtskräftige
Entscheidung zur Namensänderung nach TSG, wirkt zurück bis auf den Zeitpunkt der
Geburt. Es besteht sogar, verankert im Gesetz TSG §5, ein ausdrückliches
Offenbarungsverbot durch Behörden. Die früheren Namen müssen aus allen Akten so
getilgt werden, dass sie nicht mehr ausforschbar sind. Entsprechend besteht
dann auch ein gesetzlicher Anspruch, dass alle Zeugnisse und Bescheinigungen
geändert werden. Die von Ihnen gewünschte Änderung zum jetzigen Zeitpunkt ist
eine nicht einklagbare, freiwillige Vorwegnahme, die aber niemandem Schaden
zufügt. Wohl aber kann Schaden entstehen, wenn sie nicht vollzogen wird.
Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen
ergibt sich aus der Tatsache, dass die alte soziale Rolle nicht mehr gelebt und
nach außen vertreten werden kann, u.U. auch wegen der Wirkung von bereits
erfolgten medizinischen Maßnahmen. Ein Auftreten in der neuen Rolle ist,
insbesondere, aber nicht nur, bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, ohne
die entsprechenden Papiere zumindest unverhältnismäßig erschwert, wenn diese
ganz oder teilweise noch auf den alten Namen lauten. Im Extremfall kann dies
dazu führen, dass vollständig arbeitsfähige und -willige Menschen auf
Sozialhilfe o.ä. Leistungen angewiesen sind.“
Weiterhin habe ich diesen Fall in
einem öffentlichen TS-Forum zur Diskussion gestellt.
Es gibt Betroffene die auch solche
Schwierigkeiten wie ich haben. Es gibt aber auch viele die keine haben.
Von Gleichbehandlung kann hier keine
Rede sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Süßenguth
Am 31.03.
war dann eine neue Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse im Briefkasten und
die war an und für Frau Andrea Süßenguth. Unterschrieben hat sogar Herr W.
Kurz nach meiner OP hat mir Herr W. Von der Krankenkasse eine Mail geschickt, wo er schreibt, dass seine Teamleiterin (hatte sich nie gemeldet bei mir) leider verhindert ist und er mir mitteilen soll, dass die Ausstellung einer neuen Versicherungskarte nur nach VÄ/PÄ möglich ist. Da habe ich eher den Verdacht, dass das mit der Weitergabe des Vorganges an die Teamleiterin eine Ente war, um mich zu beruhigen, denn so würde sich kein Chef verhalten.
Am 17.04.2012, 5 Tage nach meiner GaOP, rief mich meine Frau im Krankenhaus an, dass mein direkter Antrag bei der Sozialversicherung Erfolg gehabt hat. Ich habe einen Brief mit der neuen Sozialversicherungsnummer erhalten.
Daraufhin habe ich versucht sofort Herrn W. anzurufen. Es meldete sich eine Frau, die mir sagte, dass Herr W. die nächsten 14 Tage in Urlaub ist. Auf die Frage, ob Sie denn was für mich tun kann, antwortete ich mit ja.
Ich erklärte ihr kurz die Situation und Sie sagte dann, ich (bzw. meine Frau) solle einfach das Schreiben der Sozialversicherung durchfaxen und sie schicken mir dann sofort die neue Versicherungskarte.
Am 27.04.2012 kam dann endlich der Brief mit der neuen weiblichen Krankenversicherungskarte.
Kurz nach meiner OP hat mir Herr W. Von der Krankenkasse eine Mail geschickt, wo er schreibt, dass seine Teamleiterin (hatte sich nie gemeldet bei mir) leider verhindert ist und er mir mitteilen soll, dass die Ausstellung einer neuen Versicherungskarte nur nach VÄ/PÄ möglich ist. Da habe ich eher den Verdacht, dass das mit der Weitergabe des Vorganges an die Teamleiterin eine Ente war, um mich zu beruhigen, denn so würde sich kein Chef verhalten.
Am 17.04.2012, 5 Tage nach meiner GaOP, rief mich meine Frau im Krankenhaus an, dass mein direkter Antrag bei der Sozialversicherung Erfolg gehabt hat. Ich habe einen Brief mit der neuen Sozialversicherungsnummer erhalten.
Daraufhin habe ich versucht sofort Herrn W. anzurufen. Es meldete sich eine Frau, die mir sagte, dass Herr W. die nächsten 14 Tage in Urlaub ist. Auf die Frage, ob Sie denn was für mich tun kann, antwortete ich mit ja.
Ich erklärte ihr kurz die Situation und Sie sagte dann, ich (bzw. meine Frau) solle einfach das Schreiben der Sozialversicherung durchfaxen und sie schicken mir dann sofort die neue Versicherungskarte.
Am 27.04.2012 kam dann endlich der Brief mit der neuen weiblichen Krankenversicherungskarte.
Nur weil
ich selbst eine neue Rentenversicherungsnummer beantragt hatte und Herr W. von
der KK in Urlaub war habe ich sie jetzt, obwohl meine Vornamens- und Personenstandsänderung immer noch nicht erfolgt ist.
Am 16.06.2012 habe ich die neue Aufforderung der Krankenkasse zum Zusenden des Passbildes für die neue Versicherungskarte der Krankenkasse erhalten. Da es jetzt auch für Andrea war, habe ich es auch gleich gemacht.
Am 04.06.2012 habe ich noch mal bei der Krankenkasse Herrn
W. angerufen, weil die neue "weibliche" Krankenversicherungskarte, die ich erhalten hatte, noch eine ohne
Lichtbild ist. Die Aufforderungen ein Lichtbild für "Wolfgang" zuzusenden, bin ich nicht nachgekommen.
Herr W. bestätigte mir dann, dass meine Daten auf Grund der neuen Sozialversicherungsnummer bei der Krankenkasse komplett auf Frau Andrea Süßenguth geändert sind.
Er veranlasst dann, dass mir jetzt ein neues Anschreiben für das Ausstellen
einer Karte mit Lichtbild zugesendet wird.
Am 16.06.2012 habe ich die neue Aufforderung der Krankenkasse zum Zusenden des Passbildes für die neue Versicherungskarte der Krankenkasse erhalten. Da es jetzt auch für Andrea war, habe ich es auch gleich gemacht.
Warum nicht gleich so! Es gibt ein schönes Sprichwort: "Behandle andere so, wie Du selbst behandelt werden moechtest!" Okay, ich kann auch zickig sein, aber ich versuchs nicht an anderen auszulassen. :-) Mein KK, BKK Mobil Oil (so immer zufrieden, eigentlich alle freundlich), wollte es auch nicht vor dem Beschluss ändern lassen. Jetzt müssen sie es, und nach Personenstandsänderung gabs auch keine Probleme mit den richtigen Hormonen auf Kassenrezept. Ich bin aber auch eine, die vor Gericht nur wenn es anders nicht geht, gehen würde.
AntwortenLöschenAber wenn Frau die Kraft fuer Gerichtsprozesse hat, dann sollte man es machen.
Hallo Katja,
Löschenwas nicht zu verstehen ist, dass die Krankenkasse trotz Kostenzusage für die OP die weibliche Karte verweigert, obwohl, das rechtlich möglich ist.
Aber dafür vor Gericht gehen, lohnt sich wahrscheinlich nicht, da die Personenstandsänderung bis zu einem eventuellen positiven Urteil schon erfolgt ist.
Wäre die Kostenzusage abgelehnt worden, hätte ich garantiert geklagt.
Aber daran siehst Du, dass es nur am Bearbeiter liegt. Wäre Herr W. für die Kostenzusage zuständig gewesen, wäre ich wahrscheinlich heute noch nicht operiert.
Liebe Grüße
Andrea
Moin Andrea,
Löschenso wie ich die Abläufe verstanden habe, hast Du wahrscheinlich keine neue KV-Nummer, richtig?
Viele Grüße
Henning
Ja, nur eine neue SV-Nummer.
LöschenLG Andrea
Ja, da hast Du Recht. Ich bin froh, das die Kostenübernahme fuer die Op in Weiden habe.
AntwortenLöschenHabe am 08.08. mein Vorgespräch, bin froh alle Unterlagen inkl. Kostenzusage zu haben.
In Weiden, weil sowohl von meinen Aerzten als auch Betroffenen ich positives gehört hab. Und es ist bei evtl. Nachsorge fuer mich einfach zu erreichen, 80km mit Auto von Nuernberg.
Wenn man entlassen wird, kann man normal doch wieder Autofahren? Hilft da auch ein
weiches großes Kopfkissen auf der Rueckfahrt.
Liebe Gruesse, Katja.
Kannst mich gerne bei Facebook hinzufügen :-)
Hallo Katja,
LöschenWie lange musst Du in Weiden auf die OP warten?
Selbst zurückfahren mit dem Auto wird nicht einfach sein. Ich hatte es gleich ausgeschlossen, 400 km sind einfach zuviel. Mich hat meine Tochter abgeholt.
Zu der Sitzproblematik habe ich Dir schon geschrieben, dass da ein Nackenhörnchen gute Dienste leistet.
Bei FB habe ich Dich hinzugefügt. Allerdings ist FB nicht gerade mein Medium.
Liebe Grüße
Andrea
Hallo Andrea
AntwortenLöschenSchön das es jetzt endlich, trotz hoher bürokratischer Hürden" geklappt hat !! Ich habe mit unserem Sohn leider die gleichen Probleme. Daher würde mich mal interessieren welche der berühmten "Gesundheitskassen" das war.
Gibt es eine Erfahrungsliste welche KK da eher toleranter ist ?
Wie läuft sowas z.B. in den Niederlanden oder GB die ja da wohl ziemlich aufgeklärt sind ??
Liebe Grüße
Martina
Hallo Martina,
Löschenich finde es gut, wenn die Eltern da offen sind und ihre Kinder auf den Weg unterstützen. Da war leider in meiner Jugend nicht dran zu denken.
Bei mir ist es die Bahn-BKK Cottbus.
Eine Erfahrungsliste, welche KK toleranter sind, kenne ich nicht. Aber vielleicht weiß jemand anderes mehr, dann wäre es nett, das hier zu schreiben.
Ich vermute aber, es liegt mehr an den Bearbeiter, als an der KK.
Du kannst ja vielleicht mal diese Frage im Forum der DGTI stellen.
http://www.forum.dgti.info
Ich wünsche Dir und Deinem Kind alles Gute auf dem nicht einfachen Weg.
LG Andrea
Hallo Martina,
Löschenleider ist es so wie Andrea das schreibt, "die" tolerante Kasse gibt es nicht. Bei der BEK hatte ich mit der Karte wenig Probleme, dafür weigern die sich standfest mir die Psychotherapie auf dem Weg der Kostenerstattung zu zahlen. Viel mag wirklich davon abhängen an welchen Sachbearbeiter du gerätst, da haben verschiedene Leute an verschiedenen Orten durchaus ganz Unterwschiedliches erlebt mit der gleichen Kasse.
Was sicher wichtig ist ist die Art wie du dein Anliegen vertrittst. Meine Erfahrung ist dass es persönlich/telefonisch viel besser geht als per mail/Brief. Sich nicht direkt abwimmeln lassen sondern höflich und dennoch beharrlich zu sein zeigt oft Erfolg. In diesem Post habe ich noch etwas mehr zu diesem Thema geschrieben.
LG Corinna ;)